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Arbeitsplätze sollten so gestaltet sein, dass sie nicht nur rechtlichen Anforderungen genügen, sondern auch Sicherheit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten fördern. Wer die Anforderungen der ArbStättV ignoriert oder nur oberflächlich umsetzt, riskiert ineffiziente Abläufe, gesundheitliche Belastungen und rechtliche Konsequenzen.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen praxisnah, welche Vorgaben die Arbeitsstättenverordnung konkret macht, was sie für Ihr Unternehmen bedeutet und wie Sie die Anforderungen effizient und rechtssicher umsetzen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt verbindliche Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz fest.
- Sie gilt branchenübergreifend für alle Arbeitgeber und alle Arbeitsstätten, vom Büro bis zur Industriehalle.
- Zentrale Pflicht ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV.
- Verstöße können Bußgelder und behördliche Maßnahmen bis zur Stilllegung nach sich ziehen.
Was ist die Arbeitsstättenverordnung? Für wen gilt sie?
Die umgangssprachliche Bezeichnung „Betriebsstättenverordnung“ meint in der Regel die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie setzt in Deutschland die europäischen Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz um. Hier ist geregelt, wie Arbeitsstätten eingerichtet und betrieben werden müssen, damit Gefährdungen für Beschäftigte vermieden oder wirksam reduziert werden.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht nur für große Industrie- oder Produktionsbetriebe. Sie ist für alle Arbeitgeber in Deutschland verbindlich, die Arbeitsstätten bereitstellen – unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Art der Tätigkeit.
Erfasst sind unter anderem:
- Büros und Verwaltungsarbeitsplätze
- Verkaufs- und Dienstleistungsflächen
- Werkstätten und Produktionsbereiche
- Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände
- Telearbeitsplätze
Sind ergonomische Anforderungen Teil der Verordnung?
Kurz gesagt: ja. Die Arbeitsstättenverordnung bezieht Bildschirmarbeitsplätze ausdrücklich mit ein und regelt zentrale Anforderungen an eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung im Büro.
Dazu gehören unter anderem
- eine ausreichende und blendfreie Beleuchtung des Arbeitsplatzes (z. B. mindestens 500 Lux bei Büroarbeit)
- die ergonomisch richtige Positionierung von Bildschirm, Tastatur und Arbeitsmitteln zur Vermeidung von Fehlhaltungen
- ausreichende Bewegungs- und Verkehrsflächen gemäß ASR A1.2
- eine gesundheitsgerechte Arbeitsorganisation mit regelmäßigen Pausen und Tätigkeitswechseln
Die Verordnung über Arbeitsstätten formuliert die grundlegenden Schutzziele. Konkrete Vorgaben und praxisnahe Umsetzungshilfen werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ergänzt. Sie dienen der Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung und sind hier einsehbar. Ziel ist es, gesundheitliche Belastungen durch Bildschirmarbeit wirksam zu reduzieren und langfristige Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Zusammengefasst schafft die Arbeitsstättenverordnung am Bildschirmarbeitsplatz einen verbindlichen Rahmen, um Fehlhaltungen und Sehbeschwerden vorzubeugen. Durch klare Anforderungen – etwa an die Beleuchtung – sollen Leistungsfähigkeit und Produktivität dauerhaft gesichert werden.
Was regelt die Arbeitsstättenverordnung konkret?
Im Allgemeinen ist stets die gute Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen – ein Ansatz, der sich in modernen Bürokonzepten widerspiegelt.
1. Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV)
Eine besondere Rolle innerhalb der ArbStättV nimmt die Gefährdungsbeurteilung ein. Sie verlangt von Arbeitgebern, potenzielle Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten systematisch zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Maßnahmen abzuleiten.
Diese Pflicht gilt:
- vor der Einrichtung von Arbeitsstätten
- während des laufenden Betriebs
- bei Veränderungen von Arbeitsplätzen oder Arbeitsbedingungen
Paragraph 3 der ArbStättV macht deutlich, dass Arbeitsschutz ein fortlaufender Prozess ist.
2. Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsräumen
Die Arbeitsstättenverordnung legt ebenfalls fest, welche Anforderungen bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen einzuhalten sind. Diese werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert.
Dazu gehören unter anderem:
Bereich | Anforderung (Konkretisierung durch ASR) |
Raumabmessungen | Arbeitsplätze müssen ausreichend Bewegungsflächen bieten und rutschhemmende, sichere Böden aufweisen, um Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahren zu vermeiden. Die ASR A1.2 konkretisiert dies für Büros: mindestens 8 m² für den ersten und 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz, um sicheres Arbeiten und Bewegungsfreiheit zu gewährleisten. |
Beleuchtung | Ausreichende natürliche und künstliche Beleuchtung ist eine zentrale Voraussetzung für sicheres und gesundes Arbeiten. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze fordert die ASR A3.4 in der Regel eine Mindestbeleuchtungsstärke von 500 Lux. Zusätzlich sind Blendungen, Reflexionen und starke Helligkeitsunterschiede zu vermeiden. Eine gleichmäßige Ausleuchtung unterstützt gutes Sehen, reduziert Augenbelastungen und Ermüdung und trägt wesentlich zur Konzentrations- und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei. |
Raumtemperatur | Die Anforderungen an die Raumtemperatur sind in der Arbeitsstättenverordnung klar geregelt. Sie verlangt eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur entsprechend der ASR A3.5. Für Büro- und vergleichbare Tätigkeiten bedeutet dies in der Regel eine Mindesttemperatur von 20 °C. Bei hohen Außentemperaturen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um gesundheitliche Belastungen durch Hitze zu vermeiden. Die Raumtemperatur ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und muss an die jeweilige Art der Tätigkeit angepasst werden. |
Lüftung | Eine ausreichende Frischluftzufuhr ist nach ASR A3.6 erforderlich, um eine gesundheitlich zuträgliche Raumluftqualität sicherzustellen. Arbeitsräume müssen entweder natürlich (z. B. durch Fensterlüftung) oder technisch belüftet werden. Steigt der CO₂-Gehalt der Raumluft deutlich an (Richtwert: 1.000 ppm), sind Lüftungsmaßnahmen zu ergreifen. Regelmäßiger Luftaustausch beugt Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsmängeln vor und unterstützt dauerhaft leistungsfähiges Arbeiten. |
3. Pausen-, Sanitär- und Nebenräume
Neben Arbeitsräumen umfasst die Arbeitsstättenverordnung auch Anforderungen an Pausenräume, Sanitäranlagen und Nebenräume. Diese Bereiche sind Bestandteil einer ganzheitlichen Arbeitsumgebung und sollten in eine übergeordnete Büroplanung integriert werden, um Funktionalität, Hygiene und Erholung sicherzustellen.
Konkret gelten unter anderem folgende Vorgaben:
- Pausenräume (ASR A4.2): Erforderlich bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn besondere Belastungen und Gefährdungen bestehen
- Sanitärräume (ASR A4.1): Toilettenräume sind in der Nähe der Arbeitsräume anzuordnen und mit geeigneten Handwaschgelegenheiten auszustatten.
- Nebenräume: Dazu zählen unter anderem Umkleideräume, Wasch- und Bereitschaftsräume. Sie sind bereitzustellen, wenn die Art der Tätigkeit, Arbeitskleidung oder hygienische Anforderungen dies erforderlich machen.
4. Besondere Schutzgruppen
Die Arbeitsstättenverordnung trägt auch besonderem Schutzbedarf Rechnung. Ziel ist es, Arbeitsstätten so zu gestalten, dass sie den individuellen Voraussetzungen bestimmter Personengruppen gerecht werden.
- Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung
- Besonderen Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
Wie wird die Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung kontrolliert?
Die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung wird von zuständigen Behörden wie den Gewerbeaufsichtsämtern oder den Berufsgenossenschaften überwacht. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Umsetzung der Vorgaben zu dokumentieren und diese auf Verlangen gegenüber den Behörden nachzuweisen.
In größeren Betrieben kann der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit die praktische Umsetzung unterstützen, indem er Maßnahmen koordiniert und den Arbeitsschutz strukturiert begleitet.
Werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nicht eingehalten, drohen Arbeitgebern rechtliche Konsequenzen. Der Bußgeldkatalog nach § 9 ArbStättV sieht Geldbußen von bis zu 25.000 Euro vor. Liegt zudem eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Beschäftigte vor, können die zuständigen Behörden einzelne Arbeitsplätze oder ganze Arbeitsstätten vorübergehend stilllegen. Unabhängig von behördlichen Maßnahmen gefährden Verstöße stets auch die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
Warum die Arbeitsstättenverordnung mehr ist als Bürokratie
Viele Arbeitgeber nehmen die Arbeitsstättenverordnung zunächst als reine Bürokratie wahr. Letztlich dient sie aber dem Wohl sämtlicher Beschäftigten in Arbeitsstätten.
Die Verordnung setzt aber nicht nur auf Mindestvorschriften für die Sicherheit, sondern auch auf flexible Schutzziele. Sie ermöglicht es Arbeitgebern, Maßnahmen an die jeweilige Art des Betriebes anzupassen und praxisnah umzusetzen. Richtig angewendet ist die ArbStättV daher ein wirksames Instrument, um Arbeitsunfälle zu vermeiden, Ausfallzeiten zu reduzieren und betriebliche Abläufe nachhaltig zu stabilisieren.
LBP unterstützt Sie bei der Umsetzung der ArbStättV
Die Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung erfordert rechtliche Sicherheit, technisches Verständnis und praktische Erfahrung im Arbeitsschutz. Wir sind seit 30 Jahren in diesem Feld tätig und unterstützen Sie gerne dabei, das Gelände Ihres Betriebs rechtskonform einzurichten und zu betreiben.
Dabei werden die Vorgaben der ArbStättV konsequent in moderne Bürokonzepte überführt, die Sicherheit, Gesundheit und Effizienz gleichermaßen berücksichtigen.
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf!
FAQ zur Arbeitsstättenrichtlinie
Ja, die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist für alle Arbeitgeber in Deutschland verbindlich, die Arbeitsplätze bereitstellen. Sie ist Teil des öffentlichen Arbeitsschutzrechts und verpflichtet zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Hier geht es darum, Risiken zu erkennen, Maßnahmen festzulegen und rechtliche Konsequenzen frühzeitig zu vermeiden.
Ja, die Arbeitsstättenverordnung gilt für alle Arbeitsplätze, die Arbeitgeber bereitstellen. Sie dient dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten und verpflichtet unter anderem zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Arbeitsstättenverordnung regelt die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Dazu gehören die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen, die Beleuchtung, Lüftung, Raumtemperatur, die Beschaffenheit von Verkehrswegen, die Ausstattung mit Sanitär- und Pausenräumen sowie der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten im Allgemeinen.
Die Mindestgröße eines Büros ist in A1.2 der Arbeitsstättenverordnung konkret geregelt. Sie legt fest, welche Mindestflächen pro Arbeitsplatz einzuhalten sind, um Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten: mindestens 8 m² für den ersten und 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz.
Ein Ausschuss für Arbeitsstätten kann Arbeitgeber bei der praktischen Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung unterstützen. Er dient als internes Abstimmungsgremium, in dem Maßnahmen zur Gestaltung und Nutzung von Arbeitsstätten koordiniert werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht, kann aber zur strukturierten Organisation des Arbeitsschutzes beitragen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist für die gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes in Deutschland zuständig. Es erlässt Verordnungen wie die Arbeitsstättenverordnung, setzt europäische Vorgaben um und definiert den rechtlichen Rahmen. Er wird durch technische Regeln, Behörden und Institutionen konkretisiert und überwacht.
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Sebastian Lech ist passionierter Unternehmer und leidenschaftlicher New Workplace Experte. Individuelle und ansprechende Lösungen für Mensch und Raum zu schaffen ist seine Leidenschaft. Seine Neugierde, Kreativität und Lösungsorientierung sind sein Antrieb und helfen maßgeblich bei der Umsetzung der Projekte. Neben „Hardfacts“ wie bspw. Raumakustik, Lichtkonzeptionen und Desingkonzepten spielen „Softfacts“ wie Unternehmenskultur und die Change- und Transformationsthematik eine entscheidende Rolle in der Schaffung neuer Arbeitswelten.